Seit dem 28. Juni 2025 verlangt der European Accessibility Act (EAA), dass die von ihm erfassten Zahlterminals und interaktiven Kioske von Menschen mit Behinderungen genutzt werden können. Dieser Leitfaden erklärt, welche Installationen in seinen Geltungsbereich fallen, welche technischen Kriterien gelten (EN 301 549, WCAG 2.1), wie Sie Barrierefreiheit in Beschaffung, Inhalte und Tests einbauen und was das für Projekte in der Schweiz bedeutet.
Auf dieser Seite
Das Wichtigste in Kürze
- Knapp ein Viertel der Personen ab 16 Jahren in der EU (23,9 % im Jahr 2024, laut Eurostat) ist durch ein gesundheitliches Problem dauerhaft in den üblichen Aktivitäten eingeschränkt
- Seit dem 28. Juni 2025 gilt der European Accessibility Act (Richtlinie (EU) 2019/882) für die darin aufgeführten Produkte und Dienstleistungen; für Digital Signage betrifft das vor allem Zahlterminals und interaktive Kioske für erfasste Dienstleistungen wie Personenverkehr oder Bankgeschäfte
- Die Richtlinie nennt keine Norm; die europäische Norm EN 301 549 liefert prüfbare Kriterien und übernimmt WCAG 2.1 Stufe AA, darunter Kontrastverhältnisse von 4,5:1 für Standardtext und 3:1 für grossen Text
- Die Mitgliedstaaten können erlauben, dass vor dem 28. Juni 2025 rechtmässig genutzte Kioske und Automaten bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer in Betrieb bleiben, höchstens jedoch 20 Jahre ab Inbetriebnahme
Barrierefreiheit betrifft ein grosses Publikum: Laut Eurostat waren 2024 in der EU 23,9 % der Personen ab 16 Jahren durch ein gesundheitliches Problem dauerhaft in ihren üblichen Aktivitäten eingeschränkt. Diese Anforderungen zu verstehen, ist deshalb nicht nur eine Frage der Rechtskonformität, sondern einer visuellen Kommunikation, die alle erreicht.
Den European Accessibility Act verstehen
Der European Accessibility Act (Richtlinie (EU) 2019/882) vereinheitlicht in allen EU-Mitgliedstaaten die Barrierefreiheitsanforderungen an bestimmte Produkte und Dienstleistungen. Er gilt seit dem 28. Juni 2025 für die darin aufgeführten Produkte, die nach diesem Datum in Verkehr gebracht werden, und für die darin aufgeführten Dienstleistungen, die für Verbraucher erbracht werden. Er erfasst nicht jeden Bildschirm: Zu seinen Produkten gehören Zahlterminals sowie, wenn sie für erfasste Dienstleistungen bestimmt sind, Geldautomaten, Billettautomaten, Check-in-Automaten und interaktive Informationskioske; zu seinen Dienstleistungen gehören der Personenverkehr, Bankdienstleistungen für Verbraucher und der elektronische Geschäftsverkehr.
Für Digital Signage heisst das: Ein interaktiver Kiosk, der Fahrausweise verkauft, den Check-in abwickelt oder Verkehrsinformationen bereitstellt, fällt in den Geltungsbereich, ein Bildschirm, der nur Inhalte ausspielt, in der Regel nicht. Bei Verkehrsinformationen beschränkt die Richtlinie Informationsbildschirme ausdrücklich auf interaktive Bildschirme. Ist ein Kiosk erfasst, betreffen die Anforderungen alles, womit der Nutzer umgeht: die Hardware, die Bedienung und Software sowie die dargestellten Informationen. Kleinstunternehmen im Sinne der Richtlinie, die Dienstleistungen erbringen, sind davon ausgenommen.
Wichtig: Bestehende Geräte sind nicht von einem Tag auf den anderen betroffen. Die Mitgliedstaaten müssen einen Übergangszeitraum bis zum 28. Juni 2030 vorsehen, in dem Dienstleistungserbringer Produkte weiter nutzen dürfen, die sie bereits rechtmässig für ähnliche Dienstleistungen eingesetzt haben. Sie können zudem erlauben, dass Kioske und Automaten, die Dienstleistungserbringer vor dem 28. Juni 2025 rechtmässig genutzt haben, bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer in Betrieb bleiben, höchstens jedoch 20 Jahre ab Inbetriebnahme (Artikel 32). Erfasste Kioske, die seit dem 28. Juni 2025 in Verkehr gebracht werden, müssen von Anfang an konform sein.
Technische Normen und Anforderungen
Die Richtlinie legt in ihrem Anhang I funktionale Anforderungen fest, nennt aber keine Norm. Die europäische Norm EN 301 549 (Barrierefreiheitsanforderungen für IKT-Produkte und -Dienstleistungen) liefert prüfbare Kriterien und übernimmt für Webinhalte die Erfolgskriterien der Web Content Accessibility Guidelines (WCAG 2.1) auf Stufe AA. Für Digital Signage ergeben sich daraus konkrete Kriterien in mehreren Bereichen.
Visuelle Barrierefreiheit beginnt beim Kontrast: WCAG 2.1 Stufe AA verlangt mindestens 4,5:1 für Standardtext und 3:1 für grossen Text. Die Richtlinie verlangt, dass Vergrösserung, Helligkeit und Kontrast flexibel einstellbar sind, dass das Gerät mit assistiven Technologien wie Screenreadern zusammenarbeitet und dass Kioske eine Sprachausgabe (Text-to-Speech) bieten. Auch die Schriftwahl zählt: Sehr gut lesbare Schriften, darunter einige, die eigens für sehbehinderte Menschen entwickelt wurden, sind gute Praxis für barrierefreie Bildschirme.
Physische Barrierefreiheit geht davon aus, dass Menschen im Rollstuhl und Menschen mit eingeschränkter Mobilität Kioske selbstständig bedienen können müssen. Die Richtlinie verlangt, Bedienweisen zu vermeiden, die eine grosse Reichweite oder viel Kraft erfordern, und Alternativen zur Feinmotorik anzubieten. Für ortsfeste Geräte wie Kioske legt EN 301 549 Greifbereiche fest: Bei frei zugänglicher Bedienung von vorn muss mindestens ein Bedienelement jeder Art zwischen 380 mm und 1’220 mm über dem Boden liegen, und der Bildschirm muss von einem Punkt 1’015 mm über dem Boden lesbar sein, dem Bezugspunkt für eine Person im Rollstuhl. Ein Touchscreen allein genügt nicht: Die Richtlinie verlangt Alternativen zu visuellen, akustischen, sprachlichen und taktilen Elementen, z. B. ein Tastenfeld mit Sprachausgabe.
Auditive Barrierefreiheit wirkt in beide Richtungen: Visuelle Inhalte brauchen Audio-Alternativen, Audio-Inhalte visuelle Alternativen. Videos brauchen Untertitel, und Durchsagen benötigen eine begleitende visuelle Darstellung. Kioske müssen die Nutzung persönlicher Kopfhörer erlauben, was die Sprachausgabe auch diskret macht, und bei Audioausgabe mit Hörhilfen wie Hörgeräten und Cochlea-Implantaten kompatibel sein.
Kognitive Barrierefreiheit verlangt klare, logische Bedienstrukturen mit einheitlicher Navigation. Informationen müssen verständlich dargestellt werden, komplexe Abläufe in überschaubare Schritte gegliedert. Die Richtlinie verlangt zudem ausreichend und flexibel bemessene Zeit für die Interaktion: Erwartet ein Kiosk eine Antwort innerhalb einer bestimmten Zeit, muss er den Nutzer über mehr als einen Sinneskanal darauf hinweisen und eine Verlängerung ermöglichen.
Umsetzung nach Digital-Signage-Kategorien
Verschiedene Arten von Digital-Signage-Installationen stehen vor unterschiedlichen Herausforderungen bei der Barrierefreiheit, die massgeschneiderte Ansätze erfordern.
Interaktive Kioske und Wegleitsysteme unterliegen den strengsten Anforderungen, da Nutzer direkt mit ihnen interagieren, um Aufgaben zu erledigen; Kioske für erfasste Dienstleistungen wie Billettverkauf oder Check-in fallen direkt unter den EAA. Die Hardware muss verschiedenen körperlichen Bedürfnissen gerecht werden: Bedienelemente in Reichweite aus dem Rollstuhl, ausreichende Bewegungsfläche vor dem Kiosk und taktile Markierungen, mit denen blinde Nutzer das Bedienfeld finden. Die Software sollte für dieselben Funktionen mehrere Eingabearten bieten, z. B. Touchscreen, physische Tasten und Sprachbefehle. Unser Kaufratgeber für interaktive Kioske behandelt die weiteren Punkte, die bei der Wahl von interaktiven Kiosken und Totems zu prüfen sind.
Informationsbildschirme mit Fahrplänen, Verzeichnissen oder Ankündigungen fallen in der Regel nicht unter den EAA, wenn sie nicht interaktiv sind, doch dieselben Grundsätze halten ihre Inhalte unter allen Sichtbedingungen wahrnehmbar: automatische Helligkeitsanpassung an das Umgebungslicht, ausreichend lange Standzeiten für Texte und sparsam eingesetzte Animationen, die keine photosensitiven Anfälle auslösen. Wesentliche Informationen dürfen nie allein über Farbe vermittelt werden. Diese Grundsätze gelten ebenso für die öffentlichen Informationsbildschirme von Smart-City-Projekten.
Digitale Menütafeln und Bildschirme im Detailhandel erfordern besondere Aufmerksamkeit bei Schriftgrösse und Kontrast. Die Berechnung der Betrachtungsabstände, aus der sich lesbare Schriftgrössen ergeben, sollte Menschen mit mittlerer Sehbehinderung berücksichtigen, was in der Praxis grössere Schrift bedeutet, als übliche Mindestwerte für die Lesbarkeit vorsehen. Prüfen Sie bei der Wahl eines Bildschirms, ob sein Pixelabstand fein genug für klaren Text ist und ob die Auflösung die für die Barrierefreiheit nötigen grösseren Schriften erlaubt. QR-Codes, die auf barrierefreie mobile Versionen verweisen, bieten eine nützliche Alternative für Menschen, die entfernte Bildschirme nicht lesen können.
Bildschirme für die interne Kommunikation, die Mitarbeitenden vorbehalten sind, etwa digitale Türschilder von Sitzungszimmern oder interne Informationsbildschirme, gehören nicht zu den im EAA aufgeführten Produkten und Dienstleistungen. Dieselben Grundsätze dort anzuwenden, bleibt gute Praxis, damit alle Mitarbeitenden sie nutzen können.
Barrierefreiheit in die Beschaffung einbauen
Organisationen, die Digital Signage einsetzen, sollten Barrierefreiheitsanforderungen in ihre Beschaffungsprozesse einbauen. Lieferantenverträge sollten die Konformität mit den einschlägigen Abschnitten von EN 301 549 ausdrücklich vorschreiben, mit Prüfmechanismen und Nachbesserungsklauseln bei Nichteinhaltung.
Die Ausschreibung sollte konkrete Barrierefreiheitsanforderungen festlegen, statt nur auf «EAA-Konformität» zu verweisen: Hardware-Spezifikationen für die physische Barrierefreiheit, Kompatibilität der Software mit assistiven Technologien und Funktionen des Content-Management-Systems, die barrierefreie Inhalte unterstützen.
Zu den Auswahlkriterien für Lieferanten sollten nachgewiesene Erfahrung mit Barrierefreiheit, Referenzen aus vergleichbaren barrierefreien Installationen und die Zusage gehören, die Barrierefreiheit über Software-Updates und Wartungsverträge zu erhalten.
Best Practices für barrierefreie Inhalte
Die Konformität von Hardware und Software allein macht Digital Signage nicht barrierefrei. Auch die ausgespielten Inhalte müssen die Barrierefreiheitskriterien erfüllen, was während der gesamten Betriebsdauer des Systems laufende Aufmerksamkeit erfordert.
Textinhalte müssen auf den Betrachtungsabstand abgestimmt sein: Eine gängige Faustregel sieht rund 25 mm Buchstabenhöhe pro 3 m Betrachtungsabstand vor, für sehbehinderte Menschen mehr. Zeilenabstand, Wortabstand und Ausrichtung beeinflussen die Lesbarkeit für Menschen mit Seh- oder kognitiven Beeinträchtigungen.
Visuelle Inhalte dürfen wesentliche Informationen nie allein durch Farbe vermitteln. Icons sollten mit Textbeschriftungen kombiniert werden, und Infografiken brauchen Textalternativen, die ihre Bedeutung erklären. Videos mit Ton brauchen Untertitel, und blinkende Inhalte, die Anfälle auslösen könnten, sind zu vermeiden.
Echtzeitinhalte aus Datenfeeds sind eine besondere Herausforderung, weil sich ständig ändernde Informationen nicht von Hand prüfen lassen. Das System sollte Validierungsregeln anwenden, damit eingehende Inhalte die Barrierefreiheitskriterien erfüllen, bevor sie ausgespielt werden, mit einer Ersatzmeldung, wenn ein Feed sie nicht erfüllt.
Mehrsprachige Barrierefreiheit erhöht die Komplexität internationaler Installationen. Jede Sprachversion braucht ihre eigene Prüfung, und der Sprachwechsel muss selbst barrierefrei sein.
Tests und Validierung
Barrierefreiheit lässt sich nicht allein mit automatisierten Tools prüfen. Software-Tests decken viele technische Konformitätsprobleme auf, doch echte Barrierefreiheit erfordert eine Validierung mit Menschen mit Behinderungen.
Nutzertests sollten Teilnehmende mit den für Digital Signage relevanten Behinderungen einbeziehen: blinde und sehbehinderte Menschen, Menschen im Rollstuhl, Menschen mit Einschränkungen der Feinmotorik und Menschen mit kognitiven Beeinträchtigungen, die das Lesen und Verstehen erschweren.
Die Testprotokolle sollten die gesamte Nutzung abdecken, von der Annäherung an den Bildschirm über die Erledigung der Aufgabe bis zum Weggehen. Umgebungsfaktoren wie Beleuchtung, Lärm und Platzverhältnisse müssen den realen Einsatzbedingungen entsprechen.
Regelmässige Kontrollen verhindern, dass die Barrierefreiheit mit der Zeit nachlässt, wenn sich Inhalte ändern, Software aktualisiert wird und Hardware verschleisst. Geplante Barrierefreiheits-Audits, z. B. vierteljährlich bei stark frequentierten Installationen, sichern die Konformität über die gesamte Lebensdauer des Systems.
Der Business Case jenseits der Compliance
Der EAA legt zwar gesetzliche Anforderungen fest, doch die geschäftlichen Vorteile von barrierefreiem Digital Signage reichen weit über die Vermeidung von Sanktionen hinaus. Barrierefreies Design verbessert die Bedienbarkeit für alle, nicht nur für Menschen mit Behinderungen: Klarere Bedienabläufe, besserer Kontrast und eine intuitivere Navigation kommen älteren Kunden, Menschen mit vorübergehenden Einschränkungen und allen zugute, die einen Bildschirm unter schwierigen Bedingungen nutzen.
Barrierefreiheit erweitert zudem das Publikum, das ein Bildschirm erreichen kann. Die Rechnung ist einfach: Laut Eurostat ist knapp ein Viertel der Personen ab 16 Jahren in der EU dauerhaft in ihren Aktivitäten eingeschränkt, und dieser Anteil steigt mit dem Alter stark an.
Eine frühe Konformität verschafft Organisationen zudem eine gute Ausgangslage, wenn sich die Anforderungen weiterentwickeln: Die Referenznormen werden regelmässig aktualisiert, und das W3C hat im Oktober 2023 WCAG 2.2 veröffentlicht.
Fahrplan zur Umsetzung
Für Organisationen, die am Anfang stehen, hilft ein Vorgehen in Phasen, die Komplexität zu beherrschen, ohne die Fristen aus dem Blick zu verlieren.
Bewertungsphase: bestehende Installationen an den Anforderungen prüfen, Lücken identifizieren, Korrekturen nach Austauschplan und Risikoniveau priorisieren. Neue Projekte berücksichtigen Barrierefreiheit ab der Planung: Dort ist sie am günstigsten.
Beschaffungsphase: Lieferantenanforderungen, Vertragsvorlagen und Abnahmekriterien so aktualisieren, dass EN 301 549 verbindlich wird. Das verhindert, mit jeder Bestellung neue Barrierefreiheits-Schulden aufzubauen.
Umsetzungsphase: nicht konforme Installationen nach Austauschplan angehen. Publikumsnahe Bildschirme mit hoher Besucherfrequenz kommen vor internen Systemen mit geringer Nutzung.
Erhaltungsphase: laufende Governance, Content-Richtlinien, regelmässige Audits, kontinuierliche Verbesserung. Barrierefreiheit verfällt, wenn sich niemand darum kümmert: Ein hastig eingestellter Inhalt, ein Software-Update oder ein defekter Helligkeitssensor genügen.
Transparente LED-Bildschirme und Barrierefreiheit
Aufkommende Technologien wie transparente LED-Bildschirme bringen eigene Fragen mit sich. Stellen Sie beim Einsatz sicher, dass die Durchsicht die Kontrastanforderungen nicht unterläuft: Was hinter dem Bildschirm passiert, wird Teil des Hintergrunds und damit Teil der Lesbarkeit. Wesentliche Informationen gehören auf Flächen mit kontrolliertem Kontrast, nicht auf die transparenten Zonen.
Was das für die Schweiz bedeutet
Die Schweiz ist nicht an die EU-Richtlinie gebunden, doch drei Faktoren machen sie dennoch relevant. Erstens gilt das Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG), seit 2004 in Kraft, bereits für den öffentlichen Verkehr, einschliesslich seiner Kommunikationssysteme und des Billettbezugs; das umfasst Billettautomaten und Fahrgastinformation. Zweitens muss ein Schweizer Unternehmen, das vom EAA erfasste Produkte auf dem EU-Markt in Verkehr bringt oder dort erfasste Dienstleistungen für Verbraucher erbringt, den EAA einhalten. Drittens können Auftraggeber Barrierefreiheit verlangen: Eine Ausschreibung kann EN 301 549 oder WCAG 2.1 Stufe AA vorschreiben, auch wenn kein Gesetz es verlangt; prüfen Sie deshalb jedes Pflichtenheft auf Barrierefreiheitskriterien.
Eine schweizerische Besonderheit verdient bei interaktiven Kiosken Aufmerksamkeit: Die Barrierefreiheit muss in jeder verfügbaren Sprache gewährleistet sein. Ein Kiosk, der auf Deutsch einwandfrei zugänglich und auf Französisch oder Italienisch unbenutzbar ist, verfehlt einen grossen Teil seines Publikums. Und wo ein Kiosk Personendaten bearbeitet, gilt zusätzlich das Datenschutzgesetz (DSG): Datenschutz und Barrierefreiheit werden am besten zusammen konzipiert, nicht nacheinander.
Fazit
Die Barrierefreiheit von Digital Signage ist sowohl eine regulatorische Anforderung für die vom EAA erfassten Geräte als auch ein Grundsatz inklusiven Designs für alle anderen. Der European Accessibility Act legt klare Erwartungen an die aufgeführten Geräte und Dienstleistungen fest, doch Konformität ist nur der Ausgangspunkt. Organisationen, die Barrierefreiheit in ihre Digital-Signage-Strategie einbauen, von der Beschaffung über die Content-Erstellung bis zur Wartung, schaffen bessere Erlebnisse für alle Nutzer.
Der EAA gilt seit dem 28. Juni 2025: Wer in der EU Zahlterminals oder interaktive Kioske für erfasste Dienstleistungen einsetzt, muss Barrierefreiheit nun als Projektbedingung behandeln. Bei allen anderen Bildschirmen bringt sie eine grössere Reichweite, eine höhere Nutzerzufriedenheit und die Ausrichtung an sich weiterentwickelnden Normen.




